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Gemeindeversammlungen

Die Stimmberechtigten fällen die Entscheide in kommunalen Angelegenheiten an der Gemeindeversammlung oder an der Urne. Gemeindeversammlungen finden zweimal jährlich statt.

Mindestens 30 Tage vor der Versammlung werden die zu behandelnden Geschäfte im Amtsanzeiger und in der Toffe-Zytig publiziert.

Die Versammlungen werden durch das Gemeindepräsidium geleitet.

Aufgaben
Die Stimmberechtigten wählen an der Gemeindeversammlung die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission im Mehrheitswahlverfahren (Majorzwahl).

An der Gemeindeversammlung beschliessen die Stimmberechtigten über
a Reglemente, eingeschlossen die baurechtliche Grundordnung (Baureglement und Zonenplan)
b das Budget der Erfolgsrechnung, die Anlage der obligatorischen und den Satz der fakultativen Gemeindesteuern
c die Gemeinderechnung
d die Einsetzung einer externen Stelle für die Rechnungsprüfung, sofern nicht genügend befähigte Personen für die Rechnungsprüfungskommission zur Verfügung stehen
e einmalige Ausgaben über CHF 100‘000.00 bis CHF 200‘000.00, wenn das fakultative Referendum zustande gekommen ist
f einmalige Ausgaben über CHF 200‘000.00 bis CHF 1‘000‘000.00
g den Eintritt in einen oder den Austritt aus einem Gemeindeverband und Verbandsreglemente, die den Gemeinden zur Beschlussfassung zugewiesen werden
h die Stellungnahme der Gemeinde innerhalb der Verfahren nach Gemeindegesetzgebung über die Bildung, Aufhebung oder Gebietsveränderung von Gemeinden (Art. 4 ff. des Gemeindegesetzes); blosse Grenzbereinigungen fallen in die Zuständigkeit des Gemeinderates.


Fakultatives Referendum
Fünf Prozent der Stimmberechtigten können innert 30 Tagen seit Bekanntmachung zu Gemeinderatsbeschlüssen (neue, einmalige Ausgaben über CHF 100‘000 bis CHF 200‘000) das Referendum ergreifen. Kommt das Referendum gültig zustande, unterbreitet der Gemeinderat die Vorlage der nächstmöglichen Gemeindeversammlung zum Entscheid.

Voraussetzungen
Stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind alle Personen, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind und seit drei Monaten in der Gemeinde wohnen.

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